Die den Beginn der Bauarbeiten bevorstehenden Tätigkeiten
- die Hilfe bei der Erlangung der Bauerlaubnis sowie anderer Entscheidungen und Erlaubnisse von den Organen der Staatsverwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung;
- die Vertretung des Investors vor den Organen der Gemeinde sowie vor den Verwaltungsgerichten im Verfahren in Sachen der Änderung des örtlichen Raumbewirtschaftungsplans;
- die Vertretung des Investors vor den Organen der Verwaltung sowie vor den Verwaltungsgerichten in Verfahren in Sachen der Festlegung der Lokalisierung der Investition des öffentlichen Ziels, in Sachen des Erlasses der Entscheidung über die Bedingungen für die Bebauung und Bewirtschaftung des Gebiets sowie der Entscheidung über die Bauerlaubnis;
- der Schutz der Rechte und Interessen in oben genannten Sachen von Personen, die keine Investoren sind;
- das Verfassen und die Überprüfung von Verträgen: über Projekt- und Bauarbeiten, über die Fertigstellung von Rohwohnhäusern oder schlüsselfertigen Wohnhäusern, über die Investitionsvorbereitung sowie über die Investitionsvertretung;
- das Verfassen und die Überprüfung des Bauvertrags für die Fertigstellung von Industrieobjekten, darunter auch Produktions- und Handelsstätte;
- der Schutz der Interessen von Grundstückseigentümern zur Zeitpunkt der Beschließung des örtlichen Raumbewirtschaftungsplans;
Rechtskanzlei
Kamil Zieliński
ul. Narutowicza Straße 11/14
PL-70-240 Szczecin
(Stettin, Polen)
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Aktuelle News
- 2010-03-01 Die Widerspruchsbehörde für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung hebt den Bescheid des Stadtpräsidenten Szczecin über die nicht entrichteten Gebühren für die Benutzung der Parkplätze in der gebührenpflichtigen Parkplatzzone auf
- 2009-10-30 Die abberufenen Geschäftsführer der Gesellschaft GmbH haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch wenn sie in dem früheren Handelsregister B [RHB] als eingetragen stehen.
- 2009-09-24 Der zuständige Prüfer der Bauaufsichtsbehörde kann eine nochmalige Kontrolle eines Gebäudes ohne vorherige Ankündigung nicht durchführen (Art. 79 des poln. Verwaltungsverfahrensgesetzbuches).
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