2010-03-01
Die Widerspruchsbehörde für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung hebt den Bescheid des Stadtpräsidenten Szczecin über die nicht entrichteten Gebühren für die Benutzung der Parkplätze in der gebührenpflichtigen Parkplatzzone auf.
Gemäß Art. 13 § 1 Pkt. 1 des polnischen Gesetzes über öffentliche Straßen vom 21. März 1985 trägt diese Person Gebühren für das Parken eines Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Parkplatzzone, die die öffentlichen Straßen benutzt. Herr T.O. hat eine Mahnung betreffend einer unbezahlten Parkgebühr erhalten. In einem Schreiben an den Stadtpräsidenten Szczecin hat er erklärt, dass er an den in der Mahnung genannten Tagen und zu den genannten Uhrzeiten das in dieser Mahnung genannte Fahrzeug nicht geführt hat. Nach dem Erhalten des Schreibens mit der Stellungnahme vom Herrn T.O. hat der Stadtpräsident keine Handlungen zwecks der Erläuterung des Sachverhalts vorgenommen und hat den Antrag an den Vollstreckungsorgan zum Erlass eines Vollstreckungstitels gerichtet. Der Stadtpräsident hat außerdem gegen Art. 10 des polnischen Verwaltungsverfahrensgesetzbuches i. V. m. Art. 18 des angeführten Gesetzes verstoßen, denn er hat dem Verpflichteten keine Möglichkeit gegeben, sich an dem Verfahren aktiv zu beteiligen sowie sich zu den gesammelten Beweismaterialien zu äußern.
In dieser Angelegenheit ist ein Fehler zu der Person des Verpflichteten begangen worden, der auf einer grundlosen Annahme beruht, dass der Verpflichtete die Parkplätze in der gebührenpflichtigen Parkplatzzone an den in der Benachrichtigung über die unbezahlte Parkgebühr genannten Tagen und zu den Uhrzeiten, die auch in der Mahnung angegeben wurden, auf die sich der Stadtpräsident beruft, benutzt hat. Der Verpflichtete hat diese Benachrichtigungen, auf die sich der Stadtpräsident beruft, nicht erhalten. Es ist hervorzuheben, dass allein die Ausstellung der Benachrichtigung weder Beweis für ihre Zustellung an die das Fahrzeug führende Person noch Beweis für das tatsächliche Parken in der gebührenpflichtigen Parkplatzzone ist. Der Verpflichtete war nie der Eigentümer des in der Mahnung genannten Fahrzeugs, dieses Fahrzeug wurde ihm von der Firma geliehen, bei der er eingestellt war.
Der Verpflichtete hat das Verwaltungsorgan, das das Verfahren führt, darüber benachrichtigt, dass er nie der einzige Benutzer dieses Fahrzeugs war. Das Fahrzeug hat noch ein anderer Mitarbeiter der Firma benutzt. Die Rechtsvorschriften bei einem Leihvertrag bedürfen keiner schriftlichen Form - in keinem Fall. Im Anschluss daran war Herr T.O. nicht verpflichtet, einen Leihvertrag mit der Person, die das Fahrzeug auch benutzt hatte, abzuschließen.
Auf Antrag des Stadtpräsidenten wurde der Bescheid des Organs des I. Rechtszuges erlassen, der die Fälligkeiten aus der unbezahlten Parkgebühr umfasst. Infolge der Erhebung durch die Kanzlei der Einwendungen zu dem Bescheid in dieser Angelegenheit hat die Widerspruchsbehörde für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung in Szczecin entschieden, den Bescheid des Stadtpräsidenten aufzuheben und diese Angelegenheit zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen. Die Begründung der Widerspruchsbehörde für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung war: das Anzeigen des Verpflichteten als des Benutzers des Fahrzeugs ist nicht konkret, im Anschluss daran ist der gegen Herrn T.O. gefasste Bescheid unbegründet und mit keinen Urkunden belegt, die die Benutzung des Fahrzeugs von Herrn T.O. bestätigen.