2009-09-24
Gemäß Art. 10 des poln. Verwaltungsverfahrensgesetzbuches ist das Organ der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, der Partei eine aktive Beteiligung an jedem Stadium des Verfahrens zu versichern. Die Durchführung der weiteren Kontrolle ist auch ein Stadium des Verfahrens und die Partei sollte über alle Handlungen des Organs benachrichtigt werden. Infolge der Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch das Verwaltungsorgan wird eine solche Handlung als nichtig erklärt. Das Verwaltungsverfahren sollte mit der Erhaltung der Gesetzmäßigkeit durchgeführt werden sowie mit der Ausführung jeglicher Schritte, die für die Erläuterung des Sachverhalts notwendig sind, um ein Vertrauen bei Bürgern gegenüber Staatsorganen zu versichern.
Die Gesellschaft "A" GmbH hat einen Bau einer Lagerhalle mit Sozial- und Büroräumen geführt. Am 13. Juli 2006 sollte auf dem Gelände der Lagerhalle eine Kontrolle des für diesen Kreis zuständigen Prüfers der Bauaufsichtsbehörde betreffend der Erteilung einer Zustimmung für die Nutzung der Lagerhalle durchgeführt werden. Am nächsten Tag hat der für diesen Kreis zuständige Prüfer der Bauaufsichtsbehörde noch eine weitere, diesmal aber vorher nicht angekündigte Kontrolle durchgeführt, bei der die Produktionshalle fotografiert wurde, als Beweis dafür, dass sie genutzt wird. Auf Grundlage dieser Feststellungen hat der für die Woiwodschaft zuständige Prüfer der westpommerischen Bauaufsichtsbehörde auf die Gesellschaft "A" eine Geldstrafe wegen illegaler Nutzung des Bauobjekts in Höhe von 125.000 Zloty auferlegt.

Das Organ des II. Rechtszuges hat den Bescheid in Kraft erhalten. Infolge einer durch die Kanzlei vorbereiteten Klage hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Szczecin die beiden Bescheide der Verwaltungsorgane aufgehoben. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Bescheide keiner Ausführung unterliegen und zugunsten der Klägerin die Rückzahlung der Prozesskosten von dem für die Woiwodschaft zuständigen Prüfer der westpommerischen Bauaufsichtsbehörde zuerkannt hat.

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht hat eine Reihe von Verstößen angezeigt, die das Verwaltungsorgan der beiden Rechtszüge begangen hat. Insbesondere hat das Gericht der Klägerin Recht gegeben, dass das Beweismaterial nicht genügt, um einen Schluss über die Nutzung der Halle ohne erforderliche Genehmigung zu ziehen und das Organ keine Bemühungen zur Erklärung des Sachverhalts vorgenommen hat, es die Partei nicht verpflichtet hat, Urkunden vorzulegen und keine Beweiserhebung von Zeugenaussagen zur Nutzung der Halle vorgenommen hat. Darüber hinaus hat das Gericht der Klägerin Recht gegeben, dass die am 13. Juli durchgeführte Kontrolle vorschriftsgemäß stattgefunden hat, am nächsten Tag aber die Mitarbeiter eine weitere Kontrolle vorgenommen haben, ohne den Bauträger über die Absicht der Durchführung der Kontrolle zu benachrichtigen (trotz der Verpflichtung, die dem Inhalt des Artikels 79 § 1 des poln. Verwaltungsverfahrensgesetzbuches zu entnehmen ist). Infolge dieser Handlungen wurde auch gegen Art. 10 des poln. Verwaltungsverfahrensgesetzbuches durch die Verhinderung der aktiven Beteiligung der Partei an jedem Stadium des Verfahrens verstoßen. Die Feststellungen aus der am 14. Juli 2006 rechtswidrig durchgeführten Kontrolle waren eben der Grund für die Auferlegung der Geldstrafe. Das Gericht hat der Klägerin Recht gegeben, indem die von den Prüfern gemachten Lichtbilder als kein Beweismaterial zugelassen wurden.