Rechtsdienst von Unternehmen
Im Rahmen des umfassenden Rechtsdienstes von Unternehmen sind die in unserer Kanzlei eingestellten Juristen dafür zuständig, u.a.:
Die Bedingungen zur Führung des umfassenden Rechtsdienstes bestimmt der mit unseren Klienten abgeschlossene Vertrag. Der Vertragsinhalt ist den individuellen Bedürfnissen der Klienten immer angepasst. Zur Berechnung von der Höhe unserer Vergütung wird ein vernünftiges Abrechnungssystem mit der Berücksichtigung unserer Arbeit angewandt.
- sie erteilen die Rechtsberatung u.a. im Bereich des Zivilrechts, Handels- und Arbeitsrechts.
- sie begutachten und anfertigen Vertragsprojekte, die von Klienten abgeschlossen werden.
- sie bereiten Anordnungsprojekte sowie andere innenbetriebliche Unterlagen vor.
- sie beraten hinsichtlich Korporationssachen, nehmen an Verhandlungen teil.
- sie helfen bei der Vindikation der Fälligkeiten.
- sie vertreten die Klienten in Reklamationsverfahren.
- sie vertreten die Klienten in Verwaltungsverfahren.
- sie erbringen auf finanziellen Vorzugsbedingungen Dienstleistungen im Rahmen der Vertretung im Prozess.
Die Bedingungen zur Führung des umfassenden Rechtsdienstes bestimmt der mit unseren Klienten abgeschlossene Vertrag. Der Vertragsinhalt ist den individuellen Bedürfnissen der Klienten immer angepasst. Zur Berechnung von der Höhe unserer Vergütung wird ein vernünftiges Abrechnungssystem mit der Berücksichtigung unserer Arbeit angewandt.
Rechtskanzlei
Kamil Zieliński
ul. Narutowicza Straße 11/14
PL-70-240 Szczecin
(Stettin, Polen)
Tel.: +48 91 813 75 90
Fax: +48 91 813 75 91
Mob: +48 509 900 751
skype:
kancelaria.skype
E-mail: kanzlei
Kamil Zieliński
ul. Narutowicza Straße 11/14
PL-70-240 Szczecin
(Stettin, Polen)
Tel.: +48 91 813 75 90
Fax: +48 91 813 75 91
Mob: +48 509 900 751
skype:
kancelaria.skype
E-mail: kanzlei
Aktuelle News
- 2010-03-01 Die Widerspruchsbehörde für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung hebt den Bescheid des Stadtpräsidenten Szczecin über die nicht entrichteten Gebühren für die Benutzung der Parkplätze in der gebührenpflichtigen Parkplatzzone auf
- 2009-10-30 Die abberufenen Geschäftsführer der Gesellschaft GmbH haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch wenn sie in dem früheren Handelsregister B [RHB] als eingetragen stehen.
- 2009-09-24 Der zuständige Prüfer der Bauaufsichtsbehörde kann eine nochmalige Kontrolle eines Gebäudes ohne vorherige Ankündigung nicht durchführen (Art. 79 des poln. Verwaltungsverfahrensgesetzbuches).
Termin mit der Kanzlei vereinbaren
Zusätzliche Informationen
Ausgewählte Urteile und Vergleiche