Versicherungsrecht
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Im Bereich der durch unsere Kanzlei erbrachten Leistungen befindet sich das Verklagen auf Schadenersatz hinsichtlich der Versicherungsverträge.
- Auf dem Gebiet der Sach- und Vermögensversicherungen erbringt unsere Kanzlei Leistungen hinsichtlich der Versicherungsausklagung in Bezug auf:
- Brand, Hochwasser, Donnerschlag, Hagel, Explosion, Wasserleitungspanne,
- Gewinnverlust infolge der Tätigkeitsunterbrechung (business interruption),
- Maschinenausfälle,
- Einbruch und Diebstahl,
- Gutszerstörung,
- Verluste durch Transportschäden (cargo)
-
- Auf dem Gebiet der Personenversicherungen erbringt unsere Kanzlei Leistungen hinsichtlich der Geltendmachung der Ansprüche:
- Bei der Lebensversicherung - sowohl beim Ableben des Versicherten als auch beim Erreichen eines bestimmen Alters durch den Versicherten.
- Bei der Unfallversicherung - in Folge von Körperverletzung, Gesundheitszerrüttung oder in Folge des Unfalltodes.
-
- Darüber hinaus leisten wir die komplexe Hilfestellung im Bereich der Sozialversicherungen. Wir vertreten die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Behörden und Gerichten. Unsere Kanzlei führt die Versicherungssachen durch das Gestalten von Beschwerden gegen die Entscheidungen von Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft sowie Vorladungen und Prozessschriftsätze in einem Gerichtsverfahren:
- Recht auf Frührente,
- Recht auf Rente,
- Annahme der Arbeitsunfähigkeit,
- Arbeitsunfallentschädigung,
- Recht auf Sozialleistung im Falle einer Krankheit oder Mutterschaft.
Rechtskanzlei
Kamil Zieliński
ul. Narutowicza Straße 11/14
PL-70-240 Szczecin
(Stettin, Polen)
Tel.: +48 91 813 75 90
Fax: +48 91 813 75 91
Mob: +48 509 900 751
skype:
kancelaria.skype
E-mail: kanzlei
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Aktuelle News
- 2010-03-01 Die Widerspruchsbehörde für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung hebt den Bescheid des Stadtpräsidenten Szczecin über die nicht entrichteten Gebühren für die Benutzung der Parkplätze in der gebührenpflichtigen Parkplatzzone auf
- 2009-10-30 Die abberufenen Geschäftsführer der Gesellschaft GmbH haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch wenn sie in dem früheren Handelsregister B [RHB] als eingetragen stehen.
- 2009-09-24 Der zuständige Prüfer der Bauaufsichtsbehörde kann eine nochmalige Kontrolle eines Gebäudes ohne vorherige Ankündigung nicht durchführen (Art. 79 des poln. Verwaltungsverfahrensgesetzbuches).
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