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RA Kamil Zieliński - der Kanzleieigentümer, Rechtsberater Doktorand am Lehrstuhl für Zivil- und Handelsrecht der Juristischen Fakultät der Stettiner Universität. Das Jurastudium in der Juristischen Fakultät der Stettiner Universität hat er im Jahre 1999 abgeschlossen. Seit 2003 leitet er eine eigenständige Rechtspraxis. Seit dem Studienabschluss hat er mehrere Jahre als Rechtsberater für Handel- und Produktionsunternehmen mit dem überwiegend Auslandskapital gearbeitet. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung im Bereich des Gesellschaftsrechts, Wirtschaftrechts, Zivilrechts, Baurechts, Arbeitsrechts und Sozialrechts. Er spezialisiert sich in Rechtsbetreuung der Kapitalgesellschaften. Stets und seit vielen Jahren arbeitet er mit dem Buchhalterverband in Polen zusammen, hält Vorlesungen zum Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Handelsrecht. Als Berater und Vorleser beteiligt er sich an der Realisierung der durch EU mitfinanzierten Projekte im Rahmen des Europäischen Sozialfonds. Als pro-bono-Anwalt arbeitet er mit Rechtsberaterkammer zusammen. Sein Hobby ist Segeln, Kajakfahren und Geschichte Polens. |
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Aleksandra Bublewicz - Assistentin Das Jurastudium in der Juristischen Fakultät der Stettiner Universität hat er im Jahre 2010 abgeschlossen Im September 2009 hat sie ein Praktikum bei dem Amtsgericht Szczecin-Centrum in Szczecin in der VII. Abteilung für Ordnungswidrigkeiten absolviert. Sie interessiert sich für Tanz und Musicals. Zu ihren Lieblingsrechtszweigen gehört Zivilrecht. Mit der Kanzlei arbeitet sie seit Februar 2010 zusammen. |
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Rechtskanzlei
Kamil Zieliński
ul. Narutowicza Straße 11/14
PL-70-240 Szczecin
(Stettin, Polen)
Tel.: +48 91 813 75 90
Fax: +48 91 813 75 91
Mob: +48 509 900 751
skype:
kancelaria.skype
E-mail: kanzlei
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Aktuelle News
- 2010-03-01 Die Widerspruchsbehörde für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung hebt den Bescheid des Stadtpräsidenten Szczecin über die nicht entrichteten Gebühren für die Benutzung der Parkplätze in der gebührenpflichtigen Parkplatzzone auf
- 2009-10-30 Die abberufenen Geschäftsführer der Gesellschaft GmbH haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch wenn sie in dem früheren Handelsregister B [RHB] als eingetragen stehen.
- 2009-09-24 Der zuständige Prüfer der Bauaufsichtsbehörde kann eine nochmalige Kontrolle eines Gebäudes ohne vorherige Ankündigung nicht durchführen (Art. 79 des poln. Verwaltungsverfahrensgesetzbuches).
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Ausgewählte Urteile und Vergleiche