Immobilienrecht
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Die Kanzlei leistet fachmännische und komplexe Rechtsbetreuung im Bereich des Immobilienverkehrs sowie des weit verstandenen Investitionsprozesses. Juristen mit der Spezialisierung auf das Immobilienrecht leisten ihre Rechtsdienste auf jeder Investitionsetappe.
Es umfasst im Besonderem:- Rechtslageanalyse der Immobilie.
- Risikoschätzung bei dem Kauf der Immobilie.
- Gestaltung und Verhandlung von Übertragungsverträgen des Immobilieneigentums.
- Gestaltung von Mietsverträgen der Immobilie.
- Vertretung der Klienten gegenüber dem Grundbuchamt.
- Rechtsberatung in Bezug auf Befugnisse und Pflichten der Immobilien- eigentümer, insbesondere auf Zwangsräumungsmöglichkeiten der nicht zahlenden Mieter sowie auf Änderungen, die den Verwalter der Wohngemeinschaft anbelangen (Es betrifft nur die beim Bauträger erworbenen Räumlichkeiten).
- Klärung und Regulierung der Rechtslage der Immobilien, deren mehrere Eigentümer an keinem Verlassenschaftsverfahren teilgenommen haben.
- Geltendmachung der Entlohnung bei den Versorgungsträgern (Energie- und Heizwerke u. Ä.) für die Platzierung ihrer Medienbeförderungs- anlagen auf der Immobilie.
- Durchführung des mit dem Immobilienerwerb durch Ersitzung zusammenhängenden Verfahrens.
Rechtskanzlei
Kamil Zieliński
ul. Narutowicza Straße 11/14
PL-70-240 Szczecin
(Stettin, Polen)
Tel.: +48 91 813 75 90
Fax: +48 91 813 75 91
Mob: +48 509 900 751
skype:
kancelaria.skype
E-mail: kanzlei
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Aktuelle News
- 2010-03-01 Die Widerspruchsbehörde für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung hebt den Bescheid des Stadtpräsidenten Szczecin über die nicht entrichteten Gebühren für die Benutzung der Parkplätze in der gebührenpflichtigen Parkplatzzone auf
- 2009-10-30 Die abberufenen Geschäftsführer der Gesellschaft GmbH haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch wenn sie in dem früheren Handelsregister B [RHB] als eingetragen stehen.
- 2009-09-24 Der zuständige Prüfer der Bauaufsichtsbehörde kann eine nochmalige Kontrolle eines Gebäudes ohne vorherige Ankündigung nicht durchführen (Art. 79 des poln. Verwaltungsverfahrensgesetzbuches).
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