Arbeitsrecht
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Die Kanzlei leistet den Rechtsdienst im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Der durch die Kanzlei geleistete Rechtsdienst umfasst im Besonderem:- Gestaltung von Arbeitsverträgen, Arbeitsordnungen, Entlohnungsordnungen, Managerverträgen u. a.
- Erstellung von Wettbewerbsverbotsvereinbarungen.
- Vertretung beim Gerichtsverfahren in Rechtssachen im Bereich des Arbeitsrechts.
- Rechtshilfe bei der Beantragung von Ausländern einer Arbeitserlaubnis in Polen.
- Rechtshilfe in Mobbingsachen und Gruppenentlassungen.
- Rechtschutz der Arbeitnehmeransprüche im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.
- Beitreibung der Arbeitsentlohnung für die erbrachten Überstunden.
- Rechtsberatung hinsichtlich der Auswahl der besten Form für das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses und der günstigsten Form ihn zu lösen.
- Rechtsberatung hinsichtlich des Personendatenschutzes in einem Unternehmen, einschließlich der Gestaltung entsprechender Unterlagen.
- Regeln für das Funktionieren von Arbeiterräten in einem Unternehmen.
- Arbeitsrecht in Anstalten des Gesundheitsdienstes.
- Beschäftigung von Menschen mit Behinderung.
- Neue (untypische) Beschäftigungsformen.
- Unterweisungen bezüglich der Anwendung des Arbeitsrechts in einem Unternehmen.
Rechtskanzlei
Kamil Zieliński
ul. Narutowicza Straße 11/14
PL-70-240 Szczecin
(Stettin, Polen)
Tel.: +48 91 813 75 90
Fax: +48 91 813 75 91
Mob: +48 509 900 751
skype:
kancelaria.skype
E-mail: kanzlei
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Aktuelle News
- 2010-03-01 Die Widerspruchsbehörde für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung hebt den Bescheid des Stadtpräsidenten Szczecin über die nicht entrichteten Gebühren für die Benutzung der Parkplätze in der gebührenpflichtigen Parkplatzzone auf
- 2009-10-30 Die abberufenen Geschäftsführer der Gesellschaft GmbH haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch wenn sie in dem früheren Handelsregister B [RHB] als eingetragen stehen.
- 2009-09-24 Der zuständige Prüfer der Bauaufsichtsbehörde kann eine nochmalige Kontrolle eines Gebäudes ohne vorherige Ankündigung nicht durchführen (Art. 79 des poln. Verwaltungsverfahrensgesetzbuches).
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